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Abnahme von Bauleistungen

Tanja | 28 Dezember 2011 | 04:59

Die Abnahme der Unternehmerleistung gehört zu den vertraglichen Pflichten des Bauherrn. Kleinere Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen.
Für sichtbare und auch für verdeckte Mängel hat man eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren bei einem BGB-Vertrag beziehungsweise vier Jahren bei einem VOB-Vertrag.
Zur Vorbereitung der Abnahme sollte man das Bauwerk einige Tage vor dem Abnahmetermin gründlich prüfen, bestenfalls mit einem Bausachverständigem. Der Auftraggeber muss bei der förmlichen Abnahme anwesend sein. Auch der Bauleiter bzw. Architekt sollte mit anwesend sein und die ordnungsgemäße technische Ausführung und Vollständigkeit der erbrachten Leistungen prüfen.
Nach der Abnahme hat der Unternehmer Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung und wird Ihnen die Schlussrechnung stellen.
Mit dem Tag der Abnahme beginnt auch die Gewährleistungszeit. In diesem Zeitraum muss der Unternehmer auftretende Mängel kostenfrei nachbessern.
Werden bereits bei der Abnahme Mängel festgestellt, müssen diese im Abnahmeprotokoll vermerkt werden, sonst besteht keine Verpflichtung zur Nachbesserung.
Auch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe oder ein eventueller Geldeinbehalt muss im Abnahmeprotokoll vermerkt werden.
Mit der erfolgten Abnahme kommt es außerdem zur Umkehr der Beweislast: Ab dem Tage der Abnahme müssen Sie dem Unternehmer im Zweifelsfall nachweisen, dass ein Mangel vorliegt.
Außerdem tragen Sie nun das Risiko für Beschädigungen an der ausgeführten Leistung, der so genannte Gefahrenübergang.

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Abnahmeprotokoll Bau

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Kategorien
Baubranche
Tags
Abnahme, Abnahme der Unternehmerleistung, Abnahme von Bauleistungen, Abnahmeprotokoll, Bauherr, Gefahrenübergang, Gewährleistungszeit, Nachbesserung, sichtbare Mängel, verdeckte Mängel
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