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Den rechtlichen Abstand wahren

Tanja | 12 September 2008 | 12:00

Ein schlechter Gartenfreund, der nicht den Wunsch hat, auf seinem Grundstück Bäume und Sträucher zu pflanzen. Aber wenn er seine Bäume und Sträucher behalten will, muss er beim Pflanzen das Recht beachten. So wie es für die Pflege der Freundschaft ratsam sein kann, rechtzeitig auf Distanz zu gehen, muss beim Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern der gesetzliche Mindestabstand gewahrt werden. Und der ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Diese unterschiedlichen Bestimmungen haben keine ideologischen, sondern historische Gründe. Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Bürgerliche Gesetzbuch ließ gerade im Nachbarrecht noch viel Spielraum für abweichende Regelungen. Mit Ausnahme von Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern verfügen die einzelnen Bundesländer über gesetzliche Regelungen des notwendigen Grenzabstandes. Sie haben sich häufig auf die vor Einführung des BGB geltenden Bestimmungen gestützt. So wirken im Nachbarrecht heute noch Gedanken aus der Zeit des Preußischen Allgemeinen Landrechts und des von Napoleon geschaffenen Code civil mit. Im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 gab es nur eine Abstandsregel für Hecken, nicht aber für Bäume und Sträucher. Das merkt man heute noch in Bremen und Hamburg. Ob Preuße oder Korse, um des lieben Friedens willen ist es ratsam, zunächst in das jeweilige Landesgesetz zu schauen und erst dann sorgfältig Bäume und Hecken zu pflanzen.

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grenzabstände thuja pflanzen

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Kategorien
Garten
Tags
Abstandsregel für Bäume, Abstandsregel für Hecken, Bürgerliche Gesetzbuch, Bestimmungen, BGB, Gartenfreund, Gartenrecht, gesetzliche Regelungen, Landesgesetz, Nachbarschaftsrecht
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