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Rechtslage Herbstlaub

Tanja | 16 September 2008 | 13:14

Wenn das Laub aus Nachbars Garten herüberweht, Dachrinnen verstopft und überall im eigenen Garten liegt, ist der Streit oft programmiert. In einer Wohngegend mit vielen Gärten ist Laubfall aber in der Regel entschädigungslos hinzunehmen. Dies gilt auch, wenn durch das Laub ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht. Die Beseitigung des Herbstlaubs muss meist als Kehrseite einer erhöhten Wohnqualität hingenommen werden. Denn der Betroffene – so einige Gerichte – profitiert auch von dem vorhandenen Pflanzenbestand.
Bei Laub, Nadeln, Pollen oder Blüten handelt es sich rechtlich um Immissionen im Sinne von §906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ortsübliche Immissionen sind in der Regel zu dulden. Nur ausnahmsweise kann nach § 1004 BGB Unterlassung/ Beseitigung gefordert werden. Dann muss regelmäßig die Benutzung Ihres Grundstücks durch das Laub wesentlich beeinträchtigt werden und dies muss von einer nicht ortsüblichen Benutzung des Nachbargrundstücks herrühren. Eine sogenannte Laubrente als pauschale Geldentschädigung für den Reinigungsaufwand kann nur selten verlangt werden. Wird das Nachbargrundstück ortsunüblich als Baumschule genutzt oder hat der Nachbar einen alten Baum, der entgegen den Abstandsregeln zu grenznah gepflanzt ist, kann ein Zahlungsanspruch bestehen. Voraussetzung für die Laubrente ist grundsätzlich, dass tatsächlich ein sehr erhöhter Reinigungsaufwand erforderlich ist. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt.

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Abstandsregel, Beseitigung des Herbstlaubs, BGB, erhöhter Reinigungsaufwand, Herbstlaub, Immissionen, Laub, Laub vom Nachbarn, Laubfall, Laubrente
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