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Überfall von Früchten

Tanja | 17 Januar 2012 | 16:59

Unter der bedrohlich klingenden Formulierung „Überfall“ behandelt §911 BGB einen alltäglichen Vorgang. Ein Baum trägt Früchte und steht so nah an der Grenze, dass ein Teil der Früchte auf Nachbars Grundstück fallen kann. Die Regelung nach §911 BGB ist eindeutig: Der Nachbar darf die Früchte aufklauben und behalten.
Der Nachbar darf aber nicht nachhelfen und die Früchte herunterschütteln. Wenn er das dennoch tut, muss er die Früchte wieder herausrücken. Solange die Früchte fest am Baum hängen, gehören sie dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Baumes. Gleichgültig, ob sie im eigenen oder im fremden Luftraum hängen. Infolgedessen darf der Eigentümer des Baumes die über fremdem Grund hängenden Früchte auch selbst abernten. Nur darf er dazu nicht ohne Genehmigung das Grundstück des Nachbarn betreten. Findige Menschen haben für diesen Fall an langen Stöcken befestigte Geräte gebastelt (so genannte Obstpflücker).
Sind die Früchte nicht in den Privatgarten des Nachbarn gefallen sondern auf ein dem öffentlichen Gebrauch gewidmetes Grundstück, also z.B. auf die Straße, dann bleiben sie im Eigentum dessen, dem der Baum gehört bzw. dem die Nutzung zusteht. In diesem Fall tut der Eigentümer gut daran, sein Obst bald von der Straße zu holen. Sonst wird angenommen, er habe auf sein Eigentum verzichtet und das Obst sei herrenlos.

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Überfall von Früchten, BGB, Eigentümer, Eigentümer Fallobst, Eigentum, Früchte vom Nachbarn, Garten, Gartennachbar, Nachbars Garten, Obstpflücker
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